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A1 13 293

Bauwesen

Wallis · 2014-03-21 · Deutsch VS

A1 11 16 A1 13 293 URTEIL VOM 21. MÄRZ 2014 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin, in Sachen X_________, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ und Y_________ und Z_________, vertreten durch Rechtsanwältin B_________ gegen EINWOHNERGEMEINDE C_________ STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Erwägungen (3 Absätze)

E. 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. April 2009; A1 02 105

– 109 vom 25. August 2008; A1 04 72 und A1 04 78 vom 7. Januar 2005); - dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Urkunden gemäss Bordereau, die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanzen, die Edition des Einkommensauswei- ses aus dem Schafsbetrieb sowie eine Expertise Kindesschutz verlangen; - dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entschei- dung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlan- gen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber ge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent- scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor- weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachver- halt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz.537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1); - dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanz beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen hat. Im Dossier befinden sich auch umfangreiche Dokumentationen bezüglich der umstrit- tenen Zufahrtsstrasse mit Situationsplänen, Fotos, den einschlägigen Verfügungen etc. Überdies hatten sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit, sich zu äussern. Der Beschwerdegegner hat zwar keinen Einkommensausweis aus dem Schafsbetrieb hinterlegt. Mit der Duplik vom 9. Oktober 2013 hat er jedoch wichtige Zahlen in Bezug auf den Schafsbetrieb eingereicht, die für das Kantonsge-

- 7 - richt genügen, um entscheiden zu können, ob der umstrittene Schafsbetrieb als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb oder als Freizeitlandwirtschaft zu qualifi- zieren ist (vgl. weiter unten, S. 12-19 dieses Entscheides). Überdies hat das Amt für Viehwirtschaft am 25. Februar 2014 einen Betriebsvoranschlag eingereicht, dem konkrete Zahlen über die Grösse des Betriebs des Beschwerdeführers und über das damit generierte jährliche Einkommen entnommen werden können. Damit ist dem Editionsbegehren in Bezug auf den Einkommensausweis aus dem Schafsbe- trieb der Beschwerdeführer genüge getan. Auch der Antrag der Beschwerdeführer auf eine Expertise Kindesschutz kann nicht gutgeheissen werden: Der Antrag zielt am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Auch wenn den Beschwerdeführern dahingehend beizupflichten ist, dass landwirtschaftliche Fahr- zeuge in der Regel eine potentielle Gefahr für Kinder darstellen, so bedarf das Kan- tonsgericht doch keiner Expertise betreffend Kindesschutz, um einen Entscheid darüber fällen zu können, ob der vorliegend umstrittene Flurweg zur Erschliessung verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke zonenkonform ist und im Nachvoll- zugsverfahren bewilligt werden kann. Die Akten enthalten mithin alle entscheidrele- vanten Akten, weshalb die Einholung weiterer Beweise nicht notwendig ist; - dass der Beschwerdegegner Einwände gegen die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführer geltend macht (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

2. September 2013 S. 3 ff.): Die Parzellen GBV Nrn. xxx, xxx und xxx seien nicht im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern der Hotel E_________ AG. Allenfalls sei mithin Letztere beschwerdelegitimiert, keinesfalls jedoch die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass in Anwendung von Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) ein Parteiwechsel nicht zwingend sei. Ohnehin wären die Beschwerdeführer als Inhaber der Hotel E_________ AG mit einem Par- teiwechsel einverstanden, da sich diesbezüglich die Rechtslage nicht ändere. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer würde auch für die Hotel E_________ AG ein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bestehen, da das Verfahren nicht an Personen anknüpfe, sondern an Parzellen und Gebiete (Replik der Be- schwerdeführer vom 18. September 2013 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass in casu nicht das Streitobjekt veräussert worden sei. Denn Streitobjekt seien nicht die Liegenschaften Nrn. xxx, xxx und xxx der Hotel E_________ AG (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass

- 8 - dem Antrag des Beschwerdegegners, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei, nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerdeführer sind die Inhaber der Hotel E_________ AG. Eine allfällige Bewilligung der in casu umstrittenen Flurstrasse im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens würde unweigerlich zu ei- nem bestimmten (wenn auch nicht zwingend markanten) Mehrverkehr auf der Strasse vor dem Hotel E_________ AG führen, womit die Beschwerdelegitimation sowohl der Inhaber der Hotel E_________ AG als auch des Hotels E_________ AG gegeben ist; - dass sich der Beschwerdegegner weiter auf den Standpunkt stellt, dass der Aus- gang des vorliegenden Verfahrens sich ohnehin nicht rechtlich oder tatsächlich auf die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde, womit es den Beschwerdefüh- rern auch aus diesem Grund an der Beschwerdelegitimation fehle (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 4 f.). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Juli 2012 wurde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke in ei- ner Breite von 3 m als irreguläre Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB eingeräumt. Die Beschwerdeführer müssten mithin das landwirtschaftliche Durch- fahrtsrecht selbst dann akzeptieren, wenn keine Baubewilligung für den Flurweg er- teilt würde (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 5 f.). Auch hierbei kann den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht gefolgt werden: Eine Bewilligung der vorliegend umstrittenen Flurstrasse wird dazu führen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Beschwerdegegners nicht bloss die Flurstrasse, sondern auch die Zufahrt zur Flurstrasse, die an der Hotel E_________ AG vorbeiführt, benutzen werden, um die landwirtschaftlichen Grundstücke ober- halb der Hotel E_________ AG zu bewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht rechtlich und/oder faktisch auf die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist damit gegeben; - dass die KBK, der Staatsrat und der Beschwerdegegner sich auf den Stanpunkt gestellt haben, mit dem umstrittenen Flurweg werde ein in der Landwirtschaftszone zonenkonformer landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb erschlossen. Deshalb sei auch der in Frage stehende Flurweg zonenkonform und bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführer hingegen machen geltend, mit der Schafhaltung betreibe der

- 9 - Beschwerdegegner bloss eine Freizeitlandwirtschaft, die auf Grund von Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform sei; - dass gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) jene Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung notwendig sind. Damit kann für sie eine ordentliche Baubewilligung aus- gestellt werden. Art. 16a RPG wird in Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) konkretisiert. Art. 34 Abs. 1 RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirt- schaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für (lit. a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder (lit. b) die Bewirtschaftung naturnaher Flä- chen. Weiter gelten Bauten und Anlagen als zonenkonform in der Landwirtschafts- zone, die der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher o- der gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV), wenn die Voraussetzun- gen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bis c RPV erfüllt sind. Zonenkonform sind auch Bauten für den Wohnbedarf (Art. 34 Abs. 3 RPV), die vorliegend jedoch keine Rolle spielen. Die Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 1 bis 3 RPV dürfen bloss erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 RPV), wenn (lit. a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirt- schaftung nötig ist, (lit. b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und (lit. c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Art. 34 Abs. 5 RPV bestimmt schliesslich allgemein, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind (vgl. dazu auch die Entscheide des Kantonsgerichts A1 12 2 vom 7. Dezember 2012 E. 4.5; A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; A1 10 71 vom

E. 14 September 2010 E. 5.1); - dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass der vorliegend umstrittene Flurweg im Nachvollzugsverfahren bewilligt werden kann, falls er zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) (1.). Der Flurweg ist zonenkonform, wenn er der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung dient (Art. 16a Abs. 1 RPG) (2.). Die landwirtschaftli- che Bewirtschaftung (in casu also der Schafbetrieb) muss bodenabhängig sein

- 10 - (Art. 34 Abs. 1 RPV) (3.). Der Flurweg und die damit erschlossenen landwirtschaft- lichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet (Art. 34 Abs. 1 RPV) (4.). Der Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb nötig (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) (5.). Dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) (6.). Und schliesslich: Der Schafbetrieb kann voraussicht- lich längerfristig bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (7.) und dient nicht bloss der Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV) (8.). - dass in Bezug auf die Punkte 1 und 2 (der Flurweg ist zonenkonform, weil er der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient) Folgendes festzuhalten ist: In casu ist unbestritten, dass der Flurweg der Erschliessung landwirtschaftlicher Grundstücke dient (Bau- und Rodungsbewilligung der KBK vom 26. September 2012 (eröffnet am 1. Oktober 2012) S. 1 sowie S. 2 E. 2.1; Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai 2013) E. 2.1 S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

30. Juni 2013 S. 14 ff.; zur Eignung einer bestimmten Parzelle zur landwirtschaftli- chen Bewirtschaftung vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 16 RPG). Auch die Dienststelle für Raumentwicklung qualifizierte in ihrem Schreiben vom 18. April 2011 den Bau des Flurweges als zonenkonforme Anlage im Sinne von Art. 16a Abs.1 RPG und Art. 34 RPV (Entscheid des Staatsrats vom

22. Mai 2012 S. 3 E. E). Das Bedürfnis für den Flurweg sei nachgewiesen und die Standortgebundenheit gegeben. Die Dienststelle für Raumentwicklung behielt ledig- lich die Bewilligung für die Rodung und die Entfernung der Ufervegetation vor. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Staatsrat und die betroffenen Dienststellen in ihrer Qualifikation fehl gingen. Der Beschwerdegegner hält eine Vielzahl von Schafen und bewirtschaftet grossflächige landwirtschaftliche Grund- stücke ausserhalb der Bauzone. Dabei handelt es sich grundsätzlich und unbe- streitbar um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung; - dass in Bezug auf Punkt 3 (Bodenabhängigkeit der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung) auszuführen ist: Der Staatsrat hat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 (E. 3.1) die Schafhaltung des Beschwerdegegners als bodenabhängigen Be- trieb qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen das in ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 30. Juni 2013 (S. 20 ff.) in Abrede: Nach Bundesgerichtspraxis sei dem tierhaltenden Betrieb bloss dann eine bodenabhängige Nutzung zuzugeste-

- 11 - hen, wenn der Betrieb über eine ausreichende eigene Futtermittelbasis für seine Tiere verfüge und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauften Futtermitteln ernährt würden. Der Beschwerdegegner wendet jedoch ein, dass er jährlich rund _________ kg Heu ernte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7). Das reiche bei Weitem aus, um bodenabhängig zu produzieren. Hierzu ist festzuhalten, dass eine landwirt- schaftliche Bewirtschaftung dann bodenabhängig ist, wenn der Boden als Produkti- onsfaktor unentbehrlich ist (Alexander Ruch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 16a RPG; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006, N 16 ff. zu Art. 16a RPG). Die Fleisch- produktion gilt traditionell als bodenabhängig (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu Art. 16a RPG). Die Nutztierhaltung wird dann als bodenabhängig qualifiziert, wenn die Futtermittel, die der Ernährung der Tiere dienen, im Wesentlichen auf dem ei- genen Land produziert werden (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu Art. 16a RPG; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 16 zu Art. 16a RPG). Präzisierend bleibt anzufügen, dass die Praxis nicht vollständige Bodenabhängigkeit der Bewirt- schaftung verlangt (dazu und zum Folgenden vgl. Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu Art. 16a RPG). Um die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu bejahen, ge- nügt es, wenn die Produktion ‚im Wesentlichen’ oder ‚überwiegend’ bodenabhängig ist. Die Qualifikation hat auf Grund einer gesamthaften Betrachtung stattzufinden (BGE 125 II 278 E. 5b; Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu Art. 16a RPG). Im Rahmen dieser gesamthaften Betrachtung schlägt zu Buche, dass der Beschwerdegegner Bergwiesen bewirtschaftet, die zwangsläufig nicht dieselbe Menge Gras und Heu abwerfen können wie landwirtschaftliche Grundstücke im Tal. Dennoch gehört der Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben des Oberwallis (Schreiben des Amtes für Beratung und Viehwirtschaft zu Handen des Bausekretariats und der Baupolizei vom 6. März 2011 S. 2). Er füttert seine Schafe mehrheitlich mit dem Gras- und Heuertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke oberhalb der Hotel E_________ AG. Die vorliegend umstrittene Flurstrasse ist not- wendig, um die in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke weiterhin effi- zient und zeitgemäss bewirtschaften zu können. Schliesslich darf berücksichtigt werden, dass in casu nicht die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Baute, son- dern einer landwirtschaftlichen Anlage (genauer: eines Flurweges) in Frage steht - die Raumwirksamkeit der letzteren ist eindeutig geringer als jene der Realisierung

- 12 - einer landwirtschaftlichen Baute. Zusammenfassend und abschliessend ist mithin festzuhalten, dass der Betrieb des Beschwerdegegners die Anforderungen an eine bodenabhängige Produktion erfüllt; - dass in Bezug auf Punkt 4 (der Flurweg und die damit erschlossenen landwirt- schaftlichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet) zu erörtern ist: Bereits die vorgehenden Erwägungen erhellen, dass in casu der Flurweg zur Erschliessung von landwirtschaftlichen Grundstücken umstritten ist. Dass die landwirtschaftlichen Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich (und nicht anderweitig) genutzt werden, steht ausser Frage. Der Beschwerdegegner hält während eines Jahres üblicher- weise _________ Muttertiere und einen Widder (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Im Jahre 2013 hielt er sogar _________ Schafe (Schreiben des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 2). Er bewirt- schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone; damit produziert er nach eigenen Angaben (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7) eine Heumenge von ins- gesamt _________ kg. Die Heumenge verfüttert er an seine Schafe, die er wiede- rum zur Fleischproduktion benötigt. Damit ist also erstellt, dass der Beschwerde- gegner die landwirtschaftlichen Grundstücke für die Produktion verwertbarer Er- zeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet; - dass in Bezug auf Punkt 5 (der Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb nötig) auszuführen ist: Die Beschwerdeführer stellen auch die betriebliche Notwen- digkeit des vorliegend umstrittenen Flurweges in Frage (dazu und zum Folgenden vgl. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 22 f.). Das vorlie- gend umstrittene Gebiet werde seit über 30 Jahren ohne Flurstrasse bewirtschaftet; es sei nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch noch weitere 30 Jahre lang auf diese Art und Weise erfolgen könne. Das Heu könne mittels „Heuburden“, Plastik- decken, Rechen, Heugebläsen, Kleintransportern und nötigenfalls auch mittels He- likoptern ins Dorf oder Tal transportiert werden. Der Beschwerdegegner jedoch stellt sich auf den Standpunkt, dass die umstrittene landwirtschaftliche Zufahrt not- wendig sei, um die Grundstücke in der Landwirtschaftszone bewirtschaften zu kön- nen (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 8). Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass es gemessen an den Massstäben zeitgenössischer und ver- nünftiger bäuerlicher Betriebsführung nicht sinnvoll wäre, solch grosse landwirt-

- 13 - schaftliche Flächen wie jene des Beschwerdegegners mit Heuburden zu bewirt- schaften (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 176; zum Begriff der Notwendigkeit zur Erfüllung der verschiedenen Auf- gaben der Landwirtschaft vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 14 zu Art. 16 RPG und N 21 ff. zu Art. 16a RPG). Das Bundesgericht beurteilt die be- triebliche Notwendigkeit unter anderem auf Grund der Grösse der bewirtschafteten Fläche, der Anzahl Grossvieheinheiten und der ausreichenden Futterbasis (BGE 122 II 160 E. 3a). Wie bereits erklärt der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom

9. Oktober 2013 (S. 5), während eines Jahres üblicherweise _________ Muttertiere und einen Widder zu halten (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Okto- ber 2013 S. 5). Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Feb- ruar 2014 zu den Betriebszahlen des Beschwerdegegners fest, dass der Tierbe- stand des Beschwerdegegners im Jahre 2013 deutlich höher gewesen sei als in den Jahren 1999 bis 2012. Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von einem Viehbestand von _________ Schafen aus. Der Beschwerdegegner bewirt- schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone und produziert damit ei- ne Heumenge von insgesamt __________ kg (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7). Das Amt für Viehwirtschaft ging in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 von ei- ner Produktion von _________ q TS eigenem Futter aus. Die Abkürzung q steht dabei für Quintal respektive Zentner (entspricht 100 Kilogramm). Die Abkürzung TS meint die Trockensubstanz, also denjenigen Teil eines pflanzlichen Ausgangspro- dukts, der bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt. Die TS stellt sowohl im Pflanzenbau als auch in der Tierernährung eine wichtige Referenzgrösse dar. Angesichts der Tatsache, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den gröss- ten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben des Oberwallis gehört, ist die Flurstrasse zur Erschliessung der landwirtschaftlichen Grundstücke zweifelsohne notwendig. Wenn auch mit dem Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.4) festzuhalten ist, dass das Interesse der Landschaftspflege allein nicht genügt, um die Bewilligungsfähigkeit eines land- wirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs in der Landwirtschaftszone zu konstituieren, so ist es dennoch erlaubt, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Gemeinde zum Schluss gelangt ist, dass die Bewirtschaftung der mit der Flurstras- se erschlossenen Bergwiesen für C_________ und schlussendlich auch für dessen Tourismus von grosser Bedeutung sei (Schreiben der Gemeinde an das Kantons- gericht vom 15. Januar 2011), widrigenfalls sie der Vergandung anheimfallen wür-

- 14 - den. Der umstrittene Flurweg steht in keinem offenbaren Missverhältnis zur Grösse der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., S. 176 f.). Der Flurweg ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaf- tung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke und zur Aufrechter- haltung des Schafbetriebs des Beschwerdegegners; - dass in Bezug auf Punkt 6 (dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegen) zu erklären ist (vgl. dazu und zum Folgenden auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 16a RPG): Auch hiergegen listen die Beschwerdeführer eine Bandbreite von öffentlichen Interessen auf, die sich ihrer Meinung nach der Bewilligung im Nachvollzugsverfahren der umstrittenen Flurstrasse entgegenstellen, nämlich der Landschaftsschutz, der Schutz vor einem Hochwasserereignis, der Personen- und der Kindesschutz sowie die Ästhetik und das Orts- und Landschaftsbild (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 23 ff.). Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, dass es für den Land- schaftsschutz geradezu Voraussetzung sei, dass die Flächen auch weiterhin kulti- viert würden (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 26). Weiter stellt er die Hochwassergefahr in Abrede, da der Flurweg nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Abtransport von Heu befahren werde (Stel- lungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Überdies be- streitet er, dass sich durch die Bewilligung des Flurweges die Gefahr für die Kinder zuspitzen würde: Heutransporte würden ohnehin im Sommer durchgeführt, also zur Zeit der Sommerferien (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Hierzu hält das Kantonsgericht fest: Soweit die Beschwerdeführer ein- wenden, durch die Flurstasse werde ein Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung tangiert, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Unterschutzstellung allein einzelne (landwirtschaftliche) Nutzungen üblicherweise nicht ausschliesst (dazu und zum Folgenden vgl. Pierre Moor, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 75 zu Art. 17 RPG). Es ist durchaus denkbar, dass sich verschiedene Nutzungen überlagern. Unter Umständen können im Rah- men einer Schutzzone auch bloss bestimmte Anbauarten oder die Erstellung spezi- fischer Bauten verboten werden. In casu ist von Bedeutung, dass die Bewilligung einer Flurstrasse (und nicht die Bewilligung einer breiten asphaltierten Strasse oder grosser Stallungen) in Frage steht - ihre Raumwirksamkeit ist verhältnismässig ge-

- 15 - ring. Die Beschwerdeführer vermochten zudem nicht darzulegen, inwiefern die Be- nutzung des in casu umstrittenen Flurweges zur Bewirtschaftung der landwirtschaft- lichen Grundstücke die Hochwassergefahr zu steigern vermöchte. Dem Beschwer- degegner ist auch dahingehend zuzustimmen, dass er den Flurweg bloss bei guter Witterung benutzen wird - bei starkem Regenfall und Murgangsgefahr wird ohnehin weder geheut noch Heu abtransportiert (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Soweit die Beschwerdeführer allfällige Kindes- schutzinteressen ins Feld führen wollen, um die nachträgliche Bewilligung des vor- liegend umstrittenen Flurweges zu verhindern, zielt ihre Argumentation ins Leere, weil Heuarbeiten üblicherweise ohnehin während der Sommerferien ausgeführt werden und weil der Kindesschutz in keinem Zusammenhang mit der Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone steht. Des- halb gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Bewilligung des umstritte- nen Flurweges in casu keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen; - dass in Bezug auf die Punkte 7 und 8 (der Schafbetrieb kann voraussichtlich län- gerfristig bestehen und dient nicht bloss der Freizeitlandwirtschaft) etwas weiter (S. 12-19 dieses Entscheides) auszuholen ist: In casu ist entscheidend, ob es sich bezüglich der Schafhaltung des Beschwerdegegners um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt (diesfalls könnte der Flurweg bei Erfüllung der weite- ren gesetzlichen Voraussetzungen ordentlich bewilligt werden) oder um eine Frei- zeitlandwirtschaft (die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist; die zuge- hörige Zufahrtsstrasse wäre dann ebenfalls nicht bewilligungsfähig); - dass die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich beim Schafhaltungsbetrieb des Beschwerdegegners um einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsa- men Umfang handle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 18 f.); - dass die Dienststelle für Landwirtschaft sich am 6. März 2011 positiv zum Bauvor- haben äusserte (Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 2 E. E). Sie erwog, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben im Oberwallis gehöre. Das Zufahrtsproblem bestehe zudem nicht bloss für den Be- schwerdegegner, sondern auch für andere Landwirte, die in diesem Gebiet Land- wirtschaft betrieben;

- 16 - - dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb von zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder um einen zonenkon- formen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, auf den je- weiligen Einzelfall abzustellen ist. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirt- schaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nicht- erreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde bewusst verzichtet (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 ff.; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 2.3; 1A.256/2005 vom 10. März 2006 E. 2; 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 2 ff.; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverord- nung, Bern 2005, Ziff. IV 2.3.1 S. 28 ff., insbes. S. 32; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 11 zu Art. 16a mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Ka- pital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 2.3; 1A.256/2005 vom

20. März 2006, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Bern 2011, S. 12). Das ARE hat in einer Vernehmlassung vor Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 5.3) vorgeschlagen, bei der Beurteilung der längerfristi- gen Existenzfähigkeit (in Anlehnung an die frühere Regelung in der Strukturverbes- serungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SVV; SR 913.1]) vorauszusetzen, dass im Berg- und Hügelgebiet mindestens 35% der Ausgaben durch Einkünfte aus der Landwirtschaft gedeckt würden. Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 SVV würden sich die zu deckenden Aufwendungen aus den laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie, den Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen sowie den künftig notwendi- gen Investitionen zusammensetzen (vgl. zu all dem das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 5.3). Nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist jedoch der Arbeits- bzw. Zeitauf- wand. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträcht- lich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt (Urteil des Bundesge- richts 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, E. 3.3, publ. in ZBl 106/2005 S. 158 ff.). Ebenso wenig ist (allein) entscheidend, ob der Beschwerdegegner Direktzahlungen

- 17 - erhält oder die Anforderungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllt. Denn die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom

7. Dezember 1998 (Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; LBV; SR 910.91) be- schränkt sich auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirt- schaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz; LwG; SR 910.1) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung (siehe Art. 1 Abs. 1 LBV; vgl. zu all dem auch die Ur- teile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.1; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.3); - dass eine Lektüre der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zum Schluss führt, dass das Bundesgericht strenge Anforderungen an den Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrie- bes stellt. Dabei zieht es insbesondere das Einkommen heran, das der Baugesuch- steller eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebs generiert, und prüft, ob dieses Einkommen der Existenzsicherung des Landwirtes und seiner Fa- milie dient. Im Urteil 1A.134/2002 vom 17. März 2004 (E. 3.3) hielt das Bundesge- richt fest, dass bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 800.-- nicht von einem Erwerbseinkommen die Rede sein könne, das ins Gewicht falle. Bereits in einem äl- teren Entscheid (Urteil 1A.64/1998 vom 24. Juli 1998 E. 3b) hatte das Bundesge- richt ein monatliches Einkommen von Fr. 800.-- aus einem landwirtschaftlichen Be- trieb der Freizeitlandwirtschaft zugeschlagen. Im Urteil 1A.266/1999 vom 28. Juni 2000 (E. 3) hat das Bundesgericht ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7 000.-- als nicht annähernd existenzsichernd erachtet. Im Urteil 1A.64/2006 vom 7. November 2006 (E. 4.2) gestand das Bundesgericht dem Baugesuchsteller zwar zu, aus der Dammhirschhaltung - allerdings unter Berücksichtigung der Direktzahlungen - einen nicht unbeachtlichen Ertrag zu erwirtschaften - doch selbst ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1 360.-- könne nicht als existenzsichernd qualifiziert werden. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage des existenzsichernden Einkommens festhielt, dass es schwierig sei, die Rentabilität der Schafhaltung gesamthaft anzugeben (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 sowie das Schreiben des Amtes für Viehwirt- schaft vom 24. Februar 2014). Die Vermarktung und Wertschöpfung vor Ort seien jedoch optimal. Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das Fleisch könne im Hotelbetrieb des Beschwerdegegners mit einer sehr guten Wert-

- 18 - schöpfung weiterverarbeitet werden. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen ein, mit denen er den auf Wirtschaft- lichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in ei- nem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang zu belegen versucht. Den Unterlagen des Amtes für Viehwirtschaft kann entnommen werden, dass sich das Gesamteinkom- men der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 auf Fr. _________ belief respektive auf monatlich rund Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Feb- ruar 2014 S. 2 [recte: 20]). Damit liegt der Beschwerdegegner mit seinem Durch- schnittseinkommen mindestens _________ höher als jene Einkommen, die das Bundesgericht in der Vergangenheit als nicht existenzsichernd qualifiziert hat. Ein jährliches Einkommen von rund Fr. _________ kann durchaus und problemlos als existenzsichernd angesehen werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der in Frage stehende landwirtschaftliche Betrieb vollständig in den Restaura- tions- und Hotelbetrieb des Beschwerdeführers eingegliedert und damit die Direkt- vermarktung und Wertschöpfung vor Ort optimiert ist; - dass der Beschwerdegegner geltend macht, dass der Tierbestand insgesamt über ein Jahr im Durchschnitt _________ Muttertiere und einen Widder betrage. Das entspreche total _________ Grossvieheinheiten (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 fest, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2013 _________ Schafe gehalten habe. Dies entspreche _________ Grossvieheinheiten (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1); - dass der Betrieb unter den landwirtschaftlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB fällt (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Bundesgericht hat im Ur- teil 1A.64/2006 vom 7. November 2006 (E. 3.4) festgehalten, dass aus dem Um- stand, dass eine Tierhaltung den Anforderungen an die „Gewerbsmässigkeit“ im Sinne von Art. 6 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TschG; SR 455) genü- ge, nicht gefolgert werden dürfe, dass damit auch das Erfordernis der Wirtschaft- lichkeit im Sinne des Raumplanungsrechts erfüllt sei. Dennoch kann die Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 6 TschG als ein Indiz (unter mehreren) gegen eine reine Freizeitlandwirtschaft herangezogen werden; - dass der Staatsrat sich in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 insbesondere auf den Bericht der Dienststelle für Landwirtschaft vom 6. März 2011 abstützt. Daselbst

- 19 - wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner respektive seine Familie gemäss einer Erhebung aus dem Jahre 2010 Futterflächen von total _________ m2 bewirt- schaften. Sie halten über ein Jahr _________ Mutterschafe und 4 Widder, total _________ Grossvieheinheiten. Die Wertschöpfung sei dank der Direktvermarktung gut. Die Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften betrage _________ SAK. Der Betrieb gehöre zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben im Oberwallis und sei _________ grösser als der Durchschnitt der Nebenerwerbsbetriebe im Oberwallis; - dass die jüngsten Zahlen sogar noch viel höher zu liegen kommen: Der Beschwer- degegner hat im Jahre 2013 total _________ ha landwirtschaftliche Nutzfläche be- wirtschaftet (davon _________ ha Eigenland und _________ ha Pachtland; vgl. die Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1 f. zuvorderst). Im Jah- re 2013 hielt der Beschwerdegegner _________ Schafe, was _________ Beitrags- Grossvieheinheiten entspricht. Der Grundfutterverzehr betrug _________ dt (1 dt = 1 Dezitonne = 100 kg) TS pro Jahr. Die Grundfutterproduktion lag bei _________ dt TS pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 13). Der Beschwerdegegner nahm flächenbezogene Direktzahlungen in der Höhe von Fr. _________ ein (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 4). Das Total der tierbezogenen Direktzahlungen belief sich auf Fr. _________ (Produkti- onsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 7). Die unbereinigten Direktzah- lungen für das Jahr 2013 betrugen Fr. _________ die bereinigten Direktzahlungen Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Das Total der Standard-Arbeitskräfte betrug _________ SAK (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 9). Die Kulturlandschaftsbeiträge beliefen sich auf Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 10). Hinzu kamen Versorgungssicherheitsbeiträge in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 11) sowie Biodiversitätsbeiträge in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 12). Schliesslich nahm der Beschwerdegeg- ner auch noch Produktionssystembeiträge in der Höhe von total Fr. _________ ein (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 15) und erhielt einen Übergangsbeitrag von Fr. _________ ausbezahlt (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 16). Total bezog der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 16). Die Pachtzinse beliefen sich auf Fr.

- 20 - _________ pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 18). Nach Abzug verschiedener Reparatur-, Treibstoff- und Versicherungskosten sowie von Abschreibungen wurde das Gesamteinkommen der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 auf Fr. _________ festgesetzt respektive auf monatlich rund Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 letzte Sei- te); - dass der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen und Fakten hinterlegt hat, um die Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Ne- benerwerbsbetriebes zu belegen (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom

9. Oktober 2013 S. 4 f.): Die Vermarktung und Wertschöpfung vor Ort sei optimal. Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das Fleisch könne vom Beschwerdegegner mit einer sehr guten Wertschöpfung weiterverarbeitet wer- den. Das Restaurant F_________, das vom Beschwerdegegner geführt werde, bie- te zahlreiche Schafspezialitäten an. Das Betriebskonzept sei ausgetüftelt und das Fleisch werde direkt im Restaurationsbetrieb verwertet; - dass der Beschwerdegegner anführt, es sei hilfreich, dass einer der Mitarbeiter sei- nes Landwirtschaftsbetriebes gelernter Metzger sei (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 f.; vgl. auch das Schreiben des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 1). Derselbe Mitarbeiter habe im Frühling 2012 einen zweijährigen Weiterbildungskurs für Landwirte am Landwirtschaftszent- rum in G_________ mit Erfolg abgeschlossen. Er arbeite nun vollzeitlich im Land- wirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners. Der Umstand, dass der Beschwerde- gegner in seinem Betrieb einen gelernten Landwirt und Metzger zu 100% angestellt hat, kann tatsächlich ebenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Be- trieb des Beschwerdegegners auf eine längerfristige Existenzfähigkeit und - sicherung hin angelegt ist. Das eben Ausgeführte fällt im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007 (E. 2.6) besonders ins Gewicht: Daselbst führte das Bundesgericht aus, dass die fehlende landwirt- schaftliche Ausbildung der designierten neuen Betriebsleiterin das längerfristige Überleben des Betriebes zwar nicht ausschliessen, aber doch als fraglich erschei- nen lasse; - dass der Beschwerdegegner die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes auf _________ ha bezifferte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Davon seien

- 21 - _________ ha Mähwiesen und _________ ha Weiden. Das Amt für Viehwirtschaft ist für das Jahr 2013 von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von total _________ ha Land ausgegangen (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1 zuvorderst). Die durchschnittliche Betriebsgrösse in der Schweiz sei im Jahre 2012 in Bezug auf die Nutzfläche für hauptberufliche Betriebe mit _________ ha angegeben worden. Im Wallis betrage die durchschnittliche Betriebsgrösse in Be- zug auf die Nutzfläche bloss _________ ha. Daraus folgert der Beschwerdegegner, dass sein Betrieb bedeutend grösser sei als der Schweizerische Durchschnitt. Das Kantonsgericht geht mit dem Staatsrat, der Dienststelle für Landwirtschaft, dem Amt für Viehwirtschaft und dem Beschwerdegegner davon aus, dass die Grösse des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Beschwerdegegners tatsäch- lich nicht bloss über dem kantonalen, sondern sogar über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Zahlen belegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdegegners nicht mehr von blos- ser Freizeitlandwirtschaft gesprochen werden kann; - dass der Betrieb des Beschwerdegegners eine Standardarbeitskraft von _________ SAK aufweist (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirt- schaft ging für das Jahr 2013 sogar von einer Standardarbeitskraft von _________ SAK aus (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 17). Der durchschnittliche Standardarbeitskraftswert aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz hat im Jahre 2003 _________ SAK betragen. Der Beschwerdegegner hebt deshalb hervor, dass sein Betrieb mit diesen Zahlen weit über dem Schweizeri- schen Durchschnittswert liege. Auch diese Zahlen legen mithin eine Qualifikation als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb (und nicht als blosse Freizeitlandwirt- schaft) nahe; - dass der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ an Direktzahlungen erhält (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft setzte das To- tal der Direktzahlungen für das Jahr 2013 sogar auf Fr. _________ fest (Produk- tionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Der Beschwerdegegner hält hierzu fest, dass die durchschnittlichen Direktzahlungen der 19 Betriebe der Ge- meinde Fr. _________ betrügen. Der Schweizerische Durchschnitt der Direktzah- lungen liege sogar lediglich bei Fr. _________. Gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung, (a.a.O., Ziff. IV 2.3.1 S. 32) kann der Umstand, dass gewisse

- 22 - Mindestgrössen (wie etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen) nicht erreicht werden, als Indiz dafür herangezogen werden, dass es sich um eine blosse Freizeitlandwirtschaft handle. E contrario kann in casu der Umstand, dass der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ bis Fr. _________ an Di- rektzahlungen erhält, als Indiz dafür genommen werden, dass der Betrieb des Be- schwerdegegners den Rahmen einer blossen Freizeitlandwirtschaft eindeutig sprengt; - dass gemäss der Arbeitskraftbilanz des landwirtschaftlichen Beraters des Be- schwerdegegners für den vorliegend umstrittenen landwirtschaftlichen Betrieb ins- gesamt _________ Arbeitsstunden jährlich aufgewendet werden müssen (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von _________ jährlichen Arbeitsstunden aus (Produktionsplanung F_________ vom

25. Februar 2014 S. 19). Eine Bauernfamilie arbeite üblicherweise _________ Stunden pro Jahr. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass auch der tägliche Arbeitsaufwand als Kriterium (wenn auch nicht als allein aus- schlaggebendes) für die Qualifikation als Freizeitlandwirtschaft respektive als land- wirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb herangezogen werden kann. _________ res- pektive _________ jährliche Arbeitsstunden gehen klar über eine blosse Freizeit- landwirtschaft hinaus und indizieren einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbe- trieb; - dass im Rahmen des Schriftenwechsels vor Kantonsgericht auch erwähnt wurde, dass am 31. Juli 2012 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden ist (Ent- scheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 3 E. F). Daselbst gewährten die Eigen- tümer der Parzellen GBV Nr. xxx (die Elektrizitätswerk C_________ AG), Nrn. xxx und xxx (Einwohnergemeinde C_________), Nr. xxx sowie Nr. xxx dem Beschwer- degegner sowie der Gemeinde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke in einer Breite von 3 Metern. Dies gilt ebenfalls für alle Bewirtschafter von landwirt- schaftlichen Grundstücken südlich des D_________. Die Beschwerdeführer bringen gegen den Dienstbarkeitsvertrag vor, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG dem Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung nur deshalb zugestimmt ha- be, da sie im Gegenzug unter anderem vom Beschwerdegegner das Recht erhalten habe, Fels- und Erdanker im Boden der Parzelle Nr. xxx zu belassen (Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 20). Sowohl das Kantonsgericht mit Ent-

- 23 - scheid vom 27. Mai 2010 als auch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. März 2011 hatten die Elektrizitätswerk C_________ AG verpflichtet, die Anker zu entfer- nen, was für Letztere ein aufwendiges und kostenintensives Unterfangen dargestellt hätte. Aus welchem Grund die Elektrizitätswerk C_________ AG dem Dienstbar- keitsvertrag vom 31. Juli 2012 zugestimmt hat, spielt indes überhaupt keine Rolle. Was zählt ist allein, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG im Rahmen des be- sagten Dienstbarkeitsvertrages unter anderem auch dem Beschwerdeführer ein Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung zugesichert hat; - dass schliesslich das Amt für Beratung und Viehwirtschaft in seinem Schreiben an das Bausekretariat und die Baupolizei festgehalten hat, dass keine alternativen Li- nienführungen zum vorliegend umstrittenen Flurweg bestünden (Schreiben des Am- tes für Beratung und Viehwirtschaft an das Bausekretariat und an die Baupolizei vom 6. März 2011 S. 6). Es befürwortet die nachträgliche Baubewilligung für den Flurweg; - dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die KBK zu Recht zum Schluss ge- kommen ist, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht um eine zo- nenwidrige Anlage der Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV han- delt. Angesichts der Anzahl gehaltener Schafe und der Grösse der landwirtschaft- lich bewirtschafteten Flächen sind - wie vorstehend ausgeführt - die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb erfüllt. Die KBK hat deshalb die nachträgliche Baubewilligung für die formell rechtswidrig erstellte Baute zu Recht erteilt und der Staatsrat hat den Entscheid der KBK zu Recht geschützt; - dass der Beschwerdegegner in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

E. 18 Januar 2011 das Rechtsbegehren gestellt hat, dass das Verfahren A1 11 16 bis zum Entscheid über das hängige Bau- und Rodungsbewilligungsverfahren zu sistie- ren sei. Überdies beantragte er, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. November 2010 aufzuheben sei. Der Staatsratsentscheid hatte die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom

6. August 2008 geschützt, womit der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Rückbau der Zufahrt sowie Wie- deraufforstung der Flächen von 30 m2 Wald und 50 m2 Ufervegetation) spätestens innert der Frist von vier Monaten seit der Eröffnung der Verfügung vorzunehmen gemäss den speziellen Weisungen des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis.

- 24 - Überdies wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, zur Sicherstellung der Wieder- instandstellungsarbeiten einen Kautionsbeitrag von Fr. 3 000.-- in den kantonalen Aufforstungsfonds zu bezahlen. Mit der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 30. Juni 2013 im Verfahren A1 13 293 respektive mit der nachträgli- chen Erteilung der Bewilligung für die formell rechtswidrig erstellte und vorliegend umstrittene Forststrasse können die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom

6. August 2008 und der Staatsratsentscheid vom 24. November 2010 des Verfah- rens A1 11 16 nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens A1 11 16 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011) fällt als gegenstandslos geworden dahin. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2011 im Verfahren A1 11 16 gutgeheissen; - dass dieser Ausgang des Verfahrens seine Folgen in der Verlegung der Gerichts- kosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung zeitigt. Die Beschwerdefüh- rer sind bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend anzusehen (im Verfahren A1 11 16 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdegegners gutge- heissen; im Verfahren A1 13 293 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Be- schwerdeführer abgewiesen), weshalb ihnen die Kosten von Verfahren und Ent- scheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes be- treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Sie deckt global die Kosten der Kanzlei (Art. 3 Abs. 3 GTar) und wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2 000.-- als ange- messen, die den Beschwerdeführern auferlegt wird; - dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario); - dass der Beschwerdegegner als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient- schädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv bezif-

- 25 - fert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgrün- den nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet wer- den, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Un- tersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte und Besprechungen. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass vorliegend zwei Verfahren zusammengelegt wurden, sowie der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätz- ten Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuzusprechen, die den Beschwerdeführern aufer- legt wird;

erkennt:

1. Die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 werden vereinigt. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 des Verfahrens A1 13 293 wird abgewiesen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011 des Verfahrens A1 11 16 wird gutgeheissen. 3. Die Gerichtsgebühr des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2 000.-- für die beiden Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Für die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuge- sprochen.

- 26 - 5. Die Kosten des Entscheids des Staatsrats vom 24. November 2010 in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 6. Die Kosten der Bau- und Rodungsbewilligung der Kantonalen Baukommission vom

26. September 2012 in der Höhe von Fr. 566.-- gehen zu Lasten des Beschwerde- gegners. 7. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner, dem Staatsrat, der Gemeinde C_________ und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schrift- lich mitzuteilen.

Sitten, 24. März 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 11 16 A1 13 293

URTEIL VOM 21. MÄRZ 2014

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X_________, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

und

Y_________ und Z_________, vertreten durch Rechtsanwältin B_________

gegen

EINWOHNERGEMEINDE C_________ STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

(Bauwesen)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2013.

- 2 -

Eingesehen

- die Verfügung des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) vom 6. Au- gust 2008, mit der X_________ verpflichtet wurde, die Zufahrt, die er auf den Par- zellen Nrn. xxx, xxx und xxx, Plan Nr. xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde C_________ (Gemeinde) ohne Baubewilligung erstellt hatte, zurückzubauen und den rechtmässigen Zustand innert einer Frist von vier Monaten seit Eröffnung der Verfügung wieder herzustellen. X_________ wurde zudem verpflichtet, zur Sicher- stellung der Wiederinstandstellungsarbeiten einen Kautionsbetrag von Fr. 3 000.-- in den kantonalen Aufforstungsfonds zu bezahlen, da die Zufahrt im Waldareal bzw. im Ufervegetationsbereich erstellt worden ist. Diese Verfügung sowie die nachfol- gend aufgeführten Eingaben betreffen allesamt das spätere Verfahren A1 11 16 vor Kantonsgericht; - die Verwaltungsbeschwerde von X_________ gegen diesen Entscheid vom 4. Sep- tember 2008, mit der er beantragte, dass die Verfügung des DVBU aufzuheben sei; - den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis (Staatsrat) vom 24. November 2010, mit dem die Verwaltungsbeschwerde von X_________ abgewiesen wurde; - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X_________ vom 18. Januar 2011, die er bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Staatsrats- entscheid einreichte; - die Stellungnahme der Gemeinde zu Handen des Kantonsgerichts vom 15. Febru- ar 2011; - die Eingabe von Z_________ und Y_________ vom 3. März 2011; - die Beschwerdeantwort von Z_________ und Y_________ vom 12. März 2011; - die Stellungnahmen des Staatsrats und von X_________, beide vom 15. März 2011;

- 3 - - die Stellungnahme von X_________ vom 22. März 2011 zur Beschwerdeantwort von Z_________ und Y_________; - die Eingabe von Z_________ und Y_________ vom 9. November 2011; - die Eingabe von X_________ vom 22. November 2011; - das Baugesuch vom 8. April 2010, mit dem X_________ um Bewilligung im Nach- vollzug der umstrittenen Zufahrtsstrasse ersuchte. Er begehrte insbesondere die Bewilligung für den Bau eines Flurweges über die Parzellen Nrn. xxx (D_________), xxx, xxx und xxx, Plan Nr. xxx, sowie die Bewilligung zur Rodung von Waldareal (90 m2) und Ufervegetation auf den Parzellen Nrn. xxx und xxx, Plan Nr. xxx, an. Dieses Gesuch sowie die nachfolgend aufgeführten Eingaben, Verfü- gungen und Entscheide betreffen allesamt das spätere Verfahren A1 13 293 vor Kantonsgericht; - die Publikation der Rodungs- und Baubewilligung im Amtsblatt Nr. 1 vom 7. Januar 2011; - die Einsprache von Z_________ und Y_________ vom 4. Februar 2011; - die Rodungs- und Baubewilligung vom 26. September 2012 (eröffnet am 1. Oktober 2012), die X_________ im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens von der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis (KBK) für die Zufahrts- strasse erteilt wurde; - die Verwaltungsbeschwerde von Z_________ und Y_________ an den Staatsrat vom 29. Oktober 2012, mit der sie beantragten, dass die Baubewilligung der KBK vom 26. September 2012 aufzuheben sei; - den Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai 2013), mit dem der Staatsrat entschied, dass die Verwaltungsbeschwerde gegen die Baube- willigung abzuweisen sei; - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Z_________ und Y_________ (Be- schwerdeführer) vom 30. Juni 2013 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan- tonsgerichts, wonach der Staatsratsentscheid vom 22. Mai 2013 aufzuheben und die Baubewilligung für die umstrittene Flurstrasse zu verweigern sei. Subsidiär be-

- 4 - antragten die Beschwerdeführer, dass der Entscheid des Staatsrats aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an den Staatsrat zurückzuweisen sei; - die Stellungnahme von X_________ (Beschwerdegegner) vom 2. September 2013, mit der er beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden könne; - die Replik der Beschwerdeführer vom 18. September 2013; - die Schreiben des Staatsrats vom 2. respektive 3. Oktober 2013, mit denen er auf eine Stellungnahme verzichtete; - die Duplik der Beschwerdegegner vom 9. Oktober 2013; - der Betriebsvoranschlag des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014; - die übrigen Akten;

erwägend,

- dass der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 22. Mai 2013 eine letztin- stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwer- deführer (des Verfahrens A1 13 293) sind durch den angefochtenen Staatsratsent- scheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen formgerecht eingereich- te Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass der Beschwerdegegner (des Verfahrens A1 13 293) geltend macht, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführer sie zu spät eingereicht hätten. Aus den Akten erhellt, dass der Staatsratsentscheid

- 5 - vom 22. Mai 2013 am 29. Mai 2013 eröffnet worden ist. Im für die Beschwerdefüh- rer ungünstigsten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 31. Mai 2013 zu laufen begonnen und endete am Samstag, 29. Juni 2013 respektive am darauffolgenden Montag, 1. Juli 2013. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt den Poststempel des 1. Juli 2013, womit sie fristgerecht eingereicht worden ist. Der Einwand des Be- schwerdegegners, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu spät eingereicht worden sei, ist deshalb nicht zu hören; - dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu über- prüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführer haben demnach grundsätzlich die Rügen, die sie geltend machen wollen, in der Be- schwerde vollständig und genau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die Begehren der Beschwerdeführer (Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die Motive des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2; A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012; ZWR 1984 E. 4c S. 54); - dass zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden können, die Unzweck- mässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG); - dass die Behörde gestützt auf Art. 11b VVRG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen kann, die auf dem gleichen Sachver- halt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen (Urteile des Kantonsgerichts A1 09 141 und A1 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. Ap- ril 2009; A1 02 105 – 109 vom 25. August 2008; A1 04 72 und A1 04 78 vom 7. Ja- nuar 2005). In casu sind der Sachverhalt und die rechtliche Grundlage der beiden Beschwerdeverfahren identisch. Im Verfahren A1 11 16 geht es um eine Verfügung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bezüglich einer Zu- fahrtsstrasse zu verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken; das Verfahren A1 13 293 behandelt die Baubewilligung, welche die KBK betreffend ebendiese Zu- fahrtsstrasse im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erteilt hat. Beide Verfah-

- 6 - ren behandeln denselben Streitgegenstand und betreffen dieselben Parteien; der Ausgang des einen Verfahrens beeinflusst unweigerlich das Resultat des anderen. Wird die Baubewilligung im Verfahren A1 13 293 bestätigt und rechtskräftig, so ist die Wiederherstellungsverfügung des Verfahrens A1 11 16 aufzuheben. Wird die Baubewilligung im Verfahren A1 13 293 aufgehoben, so ist die Wiederherstellungs- verfügung des Verfahrens A1 11 16 zu vollstrecken. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 zu verbinden, zumal keine privaten Interes- sen der Parteien dagegen sprechen (Urteile des Kantonsgerichts A1 09 141 und A1 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. April 2009; A1 02 105

– 109 vom 25. August 2008; A1 04 72 und A1 04 78 vom 7. Januar 2005); - dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Urkunden gemäss Bordereau, die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanzen, die Edition des Einkommensauswei- ses aus dem Schafsbetrieb sowie eine Expertise Kindesschutz verlangen; - dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entschei- dung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlan- gen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber ge- schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent- scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor- weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachver- halt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz.537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1); - dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanz beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen hat. Im Dossier befinden sich auch umfangreiche Dokumentationen bezüglich der umstrit- tenen Zufahrtsstrasse mit Situationsplänen, Fotos, den einschlägigen Verfügungen etc. Überdies hatten sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit, sich zu äussern. Der Beschwerdegegner hat zwar keinen Einkommensausweis aus dem Schafsbetrieb hinterlegt. Mit der Duplik vom 9. Oktober 2013 hat er jedoch wichtige Zahlen in Bezug auf den Schafsbetrieb eingereicht, die für das Kantonsge-

- 7 - richt genügen, um entscheiden zu können, ob der umstrittene Schafsbetrieb als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb oder als Freizeitlandwirtschaft zu qualifi- zieren ist (vgl. weiter unten, S. 12-19 dieses Entscheides). Überdies hat das Amt für Viehwirtschaft am 25. Februar 2014 einen Betriebsvoranschlag eingereicht, dem konkrete Zahlen über die Grösse des Betriebs des Beschwerdeführers und über das damit generierte jährliche Einkommen entnommen werden können. Damit ist dem Editionsbegehren in Bezug auf den Einkommensausweis aus dem Schafsbe- trieb der Beschwerdeführer genüge getan. Auch der Antrag der Beschwerdeführer auf eine Expertise Kindesschutz kann nicht gutgeheissen werden: Der Antrag zielt am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Auch wenn den Beschwerdeführern dahingehend beizupflichten ist, dass landwirtschaftliche Fahr- zeuge in der Regel eine potentielle Gefahr für Kinder darstellen, so bedarf das Kan- tonsgericht doch keiner Expertise betreffend Kindesschutz, um einen Entscheid darüber fällen zu können, ob der vorliegend umstrittene Flurweg zur Erschliessung verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke zonenkonform ist und im Nachvoll- zugsverfahren bewilligt werden kann. Die Akten enthalten mithin alle entscheidrele- vanten Akten, weshalb die Einholung weiterer Beweise nicht notwendig ist; - dass der Beschwerdegegner Einwände gegen die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführer geltend macht (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

2. September 2013 S. 3 ff.): Die Parzellen GBV Nrn. xxx, xxx und xxx seien nicht im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern der Hotel E_________ AG. Allenfalls sei mithin Letztere beschwerdelegitimiert, keinesfalls jedoch die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass in Anwendung von Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) ein Parteiwechsel nicht zwingend sei. Ohnehin wären die Beschwerdeführer als Inhaber der Hotel E_________ AG mit einem Par- teiwechsel einverstanden, da sich diesbezüglich die Rechtslage nicht ändere. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer würde auch für die Hotel E_________ AG ein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bestehen, da das Verfahren nicht an Personen anknüpfe, sondern an Parzellen und Gebiete (Replik der Be- schwerdeführer vom 18. September 2013 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass in casu nicht das Streitobjekt veräussert worden sei. Denn Streitobjekt seien nicht die Liegenschaften Nrn. xxx, xxx und xxx der Hotel E_________ AG (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass

- 8 - dem Antrag des Beschwerdegegners, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei, nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerdeführer sind die Inhaber der Hotel E_________ AG. Eine allfällige Bewilligung der in casu umstrittenen Flurstrasse im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens würde unweigerlich zu ei- nem bestimmten (wenn auch nicht zwingend markanten) Mehrverkehr auf der Strasse vor dem Hotel E_________ AG führen, womit die Beschwerdelegitimation sowohl der Inhaber der Hotel E_________ AG als auch des Hotels E_________ AG gegeben ist; - dass sich der Beschwerdegegner weiter auf den Standpunkt stellt, dass der Aus- gang des vorliegenden Verfahrens sich ohnehin nicht rechtlich oder tatsächlich auf die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde, womit es den Beschwerdefüh- rern auch aus diesem Grund an der Beschwerdelegitimation fehle (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 4 f.). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Juli 2012 wurde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke in ei- ner Breite von 3 m als irreguläre Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB eingeräumt. Die Beschwerdeführer müssten mithin das landwirtschaftliche Durch- fahrtsrecht selbst dann akzeptieren, wenn keine Baubewilligung für den Flurweg er- teilt würde (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 5 f.). Auch hierbei kann den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht gefolgt werden: Eine Bewilligung der vorliegend umstrittenen Flurstrasse wird dazu führen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Beschwerdegegners nicht bloss die Flurstrasse, sondern auch die Zufahrt zur Flurstrasse, die an der Hotel E_________ AG vorbeiführt, benutzen werden, um die landwirtschaftlichen Grundstücke ober- halb der Hotel E_________ AG zu bewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht rechtlich und/oder faktisch auf die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist damit gegeben; - dass die KBK, der Staatsrat und der Beschwerdegegner sich auf den Stanpunkt gestellt haben, mit dem umstrittenen Flurweg werde ein in der Landwirtschaftszone zonenkonformer landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb erschlossen. Deshalb sei auch der in Frage stehende Flurweg zonenkonform und bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführer hingegen machen geltend, mit der Schafhaltung betreibe der

- 9 - Beschwerdegegner bloss eine Freizeitlandwirtschaft, die auf Grund von Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform sei; - dass gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) jene Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung notwendig sind. Damit kann für sie eine ordentliche Baubewilligung aus- gestellt werden. Art. 16a RPG wird in Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) konkretisiert. Art. 34 Abs. 1 RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirt- schaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für (lit. a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder (lit. b) die Bewirtschaftung naturnaher Flä- chen. Weiter gelten Bauten und Anlagen als zonenkonform in der Landwirtschafts- zone, die der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher o- der gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV), wenn die Voraussetzun- gen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bis c RPV erfüllt sind. Zonenkonform sind auch Bauten für den Wohnbedarf (Art. 34 Abs. 3 RPV), die vorliegend jedoch keine Rolle spielen. Die Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 1 bis 3 RPV dürfen bloss erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 RPV), wenn (lit. a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirt- schaftung nötig ist, (lit. b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und (lit. c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Art. 34 Abs. 5 RPV bestimmt schliesslich allgemein, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind (vgl. dazu auch die Entscheide des Kantonsgerichts A1 12 2 vom 7. Dezember 2012 E. 4.5; A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; A1 10 71 vom

14. September 2010 E. 5.1); - dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass der vorliegend umstrittene Flurweg im Nachvollzugsverfahren bewilligt werden kann, falls er zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) (1.). Der Flurweg ist zonenkonform, wenn er der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung dient (Art. 16a Abs. 1 RPG) (2.). Die landwirtschaftli- che Bewirtschaftung (in casu also der Schafbetrieb) muss bodenabhängig sein

- 10 - (Art. 34 Abs. 1 RPV) (3.). Der Flurweg und die damit erschlossenen landwirtschaft- lichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet (Art. 34 Abs. 1 RPV) (4.). Der Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb nötig (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) (5.). Dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) (6.). Und schliesslich: Der Schafbetrieb kann voraussicht- lich längerfristig bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (7.) und dient nicht bloss der Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV) (8.). - dass in Bezug auf die Punkte 1 und 2 (der Flurweg ist zonenkonform, weil er der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient) Folgendes festzuhalten ist: In casu ist unbestritten, dass der Flurweg der Erschliessung landwirtschaftlicher Grundstücke dient (Bau- und Rodungsbewilligung der KBK vom 26. September 2012 (eröffnet am 1. Oktober 2012) S. 1 sowie S. 2 E. 2.1; Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai 2013) E. 2.1 S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

30. Juni 2013 S. 14 ff.; zur Eignung einer bestimmten Parzelle zur landwirtschaftli- chen Bewirtschaftung vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 16 RPG). Auch die Dienststelle für Raumentwicklung qualifizierte in ihrem Schreiben vom 18. April 2011 den Bau des Flurweges als zonenkonforme Anlage im Sinne von Art. 16a Abs.1 RPG und Art. 34 RPV (Entscheid des Staatsrats vom

22. Mai 2012 S. 3 E. E). Das Bedürfnis für den Flurweg sei nachgewiesen und die Standortgebundenheit gegeben. Die Dienststelle für Raumentwicklung behielt ledig- lich die Bewilligung für die Rodung und die Entfernung der Ufervegetation vor. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Staatsrat und die betroffenen Dienststellen in ihrer Qualifikation fehl gingen. Der Beschwerdegegner hält eine Vielzahl von Schafen und bewirtschaftet grossflächige landwirtschaftliche Grund- stücke ausserhalb der Bauzone. Dabei handelt es sich grundsätzlich und unbe- streitbar um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung; - dass in Bezug auf Punkt 3 (Bodenabhängigkeit der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung) auszuführen ist: Der Staatsrat hat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 (E. 3.1) die Schafhaltung des Beschwerdegegners als bodenabhängigen Be- trieb qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen das in ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 30. Juni 2013 (S. 20 ff.) in Abrede: Nach Bundesgerichtspraxis sei dem tierhaltenden Betrieb bloss dann eine bodenabhängige Nutzung zuzugeste-

- 11 - hen, wenn der Betrieb über eine ausreichende eigene Futtermittelbasis für seine Tiere verfüge und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauften Futtermitteln ernährt würden. Der Beschwerdegegner wendet jedoch ein, dass er jährlich rund _________ kg Heu ernte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7). Das reiche bei Weitem aus, um bodenabhängig zu produzieren. Hierzu ist festzuhalten, dass eine landwirt- schaftliche Bewirtschaftung dann bodenabhängig ist, wenn der Boden als Produkti- onsfaktor unentbehrlich ist (Alexander Ruch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 16a RPG; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006, N 16 ff. zu Art. 16a RPG). Die Fleisch- produktion gilt traditionell als bodenabhängig (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu Art. 16a RPG). Die Nutztierhaltung wird dann als bodenabhängig qualifiziert, wenn die Futtermittel, die der Ernährung der Tiere dienen, im Wesentlichen auf dem ei- genen Land produziert werden (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu Art. 16a RPG; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 16 zu Art. 16a RPG). Präzisierend bleibt anzufügen, dass die Praxis nicht vollständige Bodenabhängigkeit der Bewirt- schaftung verlangt (dazu und zum Folgenden vgl. Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu Art. 16a RPG). Um die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu bejahen, ge- nügt es, wenn die Produktion ‚im Wesentlichen’ oder ‚überwiegend’ bodenabhängig ist. Die Qualifikation hat auf Grund einer gesamthaften Betrachtung stattzufinden (BGE 125 II 278 E. 5b; Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu Art. 16a RPG). Im Rahmen dieser gesamthaften Betrachtung schlägt zu Buche, dass der Beschwerdegegner Bergwiesen bewirtschaftet, die zwangsläufig nicht dieselbe Menge Gras und Heu abwerfen können wie landwirtschaftliche Grundstücke im Tal. Dennoch gehört der Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben des Oberwallis (Schreiben des Amtes für Beratung und Viehwirtschaft zu Handen des Bausekretariats und der Baupolizei vom 6. März 2011 S. 2). Er füttert seine Schafe mehrheitlich mit dem Gras- und Heuertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke oberhalb der Hotel E_________ AG. Die vorliegend umstrittene Flurstrasse ist not- wendig, um die in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke weiterhin effi- zient und zeitgemäss bewirtschaften zu können. Schliesslich darf berücksichtigt werden, dass in casu nicht die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Baute, son- dern einer landwirtschaftlichen Anlage (genauer: eines Flurweges) in Frage steht - die Raumwirksamkeit der letzteren ist eindeutig geringer als jene der Realisierung

- 12 - einer landwirtschaftlichen Baute. Zusammenfassend und abschliessend ist mithin festzuhalten, dass der Betrieb des Beschwerdegegners die Anforderungen an eine bodenabhängige Produktion erfüllt; - dass in Bezug auf Punkt 4 (der Flurweg und die damit erschlossenen landwirt- schaftlichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet) zu erörtern ist: Bereits die vorgehenden Erwägungen erhellen, dass in casu der Flurweg zur Erschliessung von landwirtschaftlichen Grundstücken umstritten ist. Dass die landwirtschaftlichen Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich (und nicht anderweitig) genutzt werden, steht ausser Frage. Der Beschwerdegegner hält während eines Jahres üblicher- weise _________ Muttertiere und einen Widder (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Im Jahre 2013 hielt er sogar _________ Schafe (Schreiben des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 2). Er bewirt- schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone; damit produziert er nach eigenen Angaben (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7) eine Heumenge von ins- gesamt _________ kg. Die Heumenge verfüttert er an seine Schafe, die er wiede- rum zur Fleischproduktion benötigt. Damit ist also erstellt, dass der Beschwerde- gegner die landwirtschaftlichen Grundstücke für die Produktion verwertbarer Er- zeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet; - dass in Bezug auf Punkt 5 (der Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb nötig) auszuführen ist: Die Beschwerdeführer stellen auch die betriebliche Notwen- digkeit des vorliegend umstrittenen Flurweges in Frage (dazu und zum Folgenden vgl. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 22 f.). Das vorlie- gend umstrittene Gebiet werde seit über 30 Jahren ohne Flurstrasse bewirtschaftet; es sei nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch noch weitere 30 Jahre lang auf diese Art und Weise erfolgen könne. Das Heu könne mittels „Heuburden“, Plastik- decken, Rechen, Heugebläsen, Kleintransportern und nötigenfalls auch mittels He- likoptern ins Dorf oder Tal transportiert werden. Der Beschwerdegegner jedoch stellt sich auf den Standpunkt, dass die umstrittene landwirtschaftliche Zufahrt not- wendig sei, um die Grundstücke in der Landwirtschaftszone bewirtschaften zu kön- nen (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 8). Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass es gemessen an den Massstäben zeitgenössischer und ver- nünftiger bäuerlicher Betriebsführung nicht sinnvoll wäre, solch grosse landwirt-

- 13 - schaftliche Flächen wie jene des Beschwerdegegners mit Heuburden zu bewirt- schaften (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 176; zum Begriff der Notwendigkeit zur Erfüllung der verschiedenen Auf- gaben der Landwirtschaft vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 14 zu Art. 16 RPG und N 21 ff. zu Art. 16a RPG). Das Bundesgericht beurteilt die be- triebliche Notwendigkeit unter anderem auf Grund der Grösse der bewirtschafteten Fläche, der Anzahl Grossvieheinheiten und der ausreichenden Futterbasis (BGE 122 II 160 E. 3a). Wie bereits erklärt der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom

9. Oktober 2013 (S. 5), während eines Jahres üblicherweise _________ Muttertiere und einen Widder zu halten (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Okto- ber 2013 S. 5). Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Feb- ruar 2014 zu den Betriebszahlen des Beschwerdegegners fest, dass der Tierbe- stand des Beschwerdegegners im Jahre 2013 deutlich höher gewesen sei als in den Jahren 1999 bis 2012. Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von einem Viehbestand von _________ Schafen aus. Der Beschwerdegegner bewirt- schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone und produziert damit ei- ne Heumenge von insgesamt __________ kg (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7). Das Amt für Viehwirtschaft ging in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 von ei- ner Produktion von _________ q TS eigenem Futter aus. Die Abkürzung q steht dabei für Quintal respektive Zentner (entspricht 100 Kilogramm). Die Abkürzung TS meint die Trockensubstanz, also denjenigen Teil eines pflanzlichen Ausgangspro- dukts, der bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt. Die TS stellt sowohl im Pflanzenbau als auch in der Tierernährung eine wichtige Referenzgrösse dar. Angesichts der Tatsache, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den gröss- ten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben des Oberwallis gehört, ist die Flurstrasse zur Erschliessung der landwirtschaftlichen Grundstücke zweifelsohne notwendig. Wenn auch mit dem Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.4) festzuhalten ist, dass das Interesse der Landschaftspflege allein nicht genügt, um die Bewilligungsfähigkeit eines land- wirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs in der Landwirtschaftszone zu konstituieren, so ist es dennoch erlaubt, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Gemeinde zum Schluss gelangt ist, dass die Bewirtschaftung der mit der Flurstras- se erschlossenen Bergwiesen für C_________ und schlussendlich auch für dessen Tourismus von grosser Bedeutung sei (Schreiben der Gemeinde an das Kantons- gericht vom 15. Januar 2011), widrigenfalls sie der Vergandung anheimfallen wür-

- 14 - den. Der umstrittene Flurweg steht in keinem offenbaren Missverhältnis zur Grösse der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., S. 176 f.). Der Flurweg ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaf- tung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke und zur Aufrechter- haltung des Schafbetriebs des Beschwerdegegners; - dass in Bezug auf Punkt 6 (dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegen) zu erklären ist (vgl. dazu und zum Folgenden auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 16a RPG): Auch hiergegen listen die Beschwerdeführer eine Bandbreite von öffentlichen Interessen auf, die sich ihrer Meinung nach der Bewilligung im Nachvollzugsverfahren der umstrittenen Flurstrasse entgegenstellen, nämlich der Landschaftsschutz, der Schutz vor einem Hochwasserereignis, der Personen- und der Kindesschutz sowie die Ästhetik und das Orts- und Landschaftsbild (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 23 ff.). Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, dass es für den Land- schaftsschutz geradezu Voraussetzung sei, dass die Flächen auch weiterhin kulti- viert würden (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 26). Weiter stellt er die Hochwassergefahr in Abrede, da der Flurweg nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Abtransport von Heu befahren werde (Stel- lungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Überdies be- streitet er, dass sich durch die Bewilligung des Flurweges die Gefahr für die Kinder zuspitzen würde: Heutransporte würden ohnehin im Sommer durchgeführt, also zur Zeit der Sommerferien (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Hierzu hält das Kantonsgericht fest: Soweit die Beschwerdeführer ein- wenden, durch die Flurstasse werde ein Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung tangiert, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Unterschutzstellung allein einzelne (landwirtschaftliche) Nutzungen üblicherweise nicht ausschliesst (dazu und zum Folgenden vgl. Pierre Moor, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 75 zu Art. 17 RPG). Es ist durchaus denkbar, dass sich verschiedene Nutzungen überlagern. Unter Umständen können im Rah- men einer Schutzzone auch bloss bestimmte Anbauarten oder die Erstellung spezi- fischer Bauten verboten werden. In casu ist von Bedeutung, dass die Bewilligung einer Flurstrasse (und nicht die Bewilligung einer breiten asphaltierten Strasse oder grosser Stallungen) in Frage steht - ihre Raumwirksamkeit ist verhältnismässig ge-

- 15 - ring. Die Beschwerdeführer vermochten zudem nicht darzulegen, inwiefern die Be- nutzung des in casu umstrittenen Flurweges zur Bewirtschaftung der landwirtschaft- lichen Grundstücke die Hochwassergefahr zu steigern vermöchte. Dem Beschwer- degegner ist auch dahingehend zuzustimmen, dass er den Flurweg bloss bei guter Witterung benutzen wird - bei starkem Regenfall und Murgangsgefahr wird ohnehin weder geheut noch Heu abtransportiert (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Soweit die Beschwerdeführer allfällige Kindes- schutzinteressen ins Feld führen wollen, um die nachträgliche Bewilligung des vor- liegend umstrittenen Flurweges zu verhindern, zielt ihre Argumentation ins Leere, weil Heuarbeiten üblicherweise ohnehin während der Sommerferien ausgeführt werden und weil der Kindesschutz in keinem Zusammenhang mit der Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone steht. Des- halb gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Bewilligung des umstritte- nen Flurweges in casu keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen; - dass in Bezug auf die Punkte 7 und 8 (der Schafbetrieb kann voraussichtlich län- gerfristig bestehen und dient nicht bloss der Freizeitlandwirtschaft) etwas weiter (S. 12-19 dieses Entscheides) auszuholen ist: In casu ist entscheidend, ob es sich bezüglich der Schafhaltung des Beschwerdegegners um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt (diesfalls könnte der Flurweg bei Erfüllung der weite- ren gesetzlichen Voraussetzungen ordentlich bewilligt werden) oder um eine Frei- zeitlandwirtschaft (die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist; die zuge- hörige Zufahrtsstrasse wäre dann ebenfalls nicht bewilligungsfähig); - dass die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich beim Schafhaltungsbetrieb des Beschwerdegegners um einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsa- men Umfang handle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 18 f.); - dass die Dienststelle für Landwirtschaft sich am 6. März 2011 positiv zum Bauvor- haben äusserte (Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 2 E. E). Sie erwog, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben im Oberwallis gehöre. Das Zufahrtsproblem bestehe zudem nicht bloss für den Be- schwerdegegner, sondern auch für andere Landwirte, die in diesem Gebiet Land- wirtschaft betrieben;

- 16 - - dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb von zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder um einen zonenkon- formen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, auf den je- weiligen Einzelfall abzustellen ist. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirt- schaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nicht- erreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde bewusst verzichtet (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 ff.; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 2.3; 1A.256/2005 vom 10. März 2006 E. 2; 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 2 ff.; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverord- nung, Bern 2005, Ziff. IV 2.3.1 S. 28 ff., insbes. S. 32; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 11 zu Art. 16a mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Ka- pital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 2.3; 1A.256/2005 vom

20. März 2006, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Bern 2011, S. 12). Das ARE hat in einer Vernehmlassung vor Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 5.3) vorgeschlagen, bei der Beurteilung der längerfristi- gen Existenzfähigkeit (in Anlehnung an die frühere Regelung in der Strukturverbes- serungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SVV; SR 913.1]) vorauszusetzen, dass im Berg- und Hügelgebiet mindestens 35% der Ausgaben durch Einkünfte aus der Landwirtschaft gedeckt würden. Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 SVV würden sich die zu deckenden Aufwendungen aus den laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie, den Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen sowie den künftig notwendi- gen Investitionen zusammensetzen (vgl. zu all dem das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 5.3). Nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist jedoch der Arbeits- bzw. Zeitauf- wand. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträcht- lich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt (Urteil des Bundesge- richts 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, E. 3.3, publ. in ZBl 106/2005 S. 158 ff.). Ebenso wenig ist (allein) entscheidend, ob der Beschwerdegegner Direktzahlungen

- 17 - erhält oder die Anforderungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllt. Denn die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom

7. Dezember 1998 (Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; LBV; SR 910.91) be- schränkt sich auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirt- schaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz; LwG; SR 910.1) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung (siehe Art. 1 Abs. 1 LBV; vgl. zu all dem auch die Ur- teile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.1; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.3); - dass eine Lektüre der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zum Schluss führt, dass das Bundesgericht strenge Anforderungen an den Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrie- bes stellt. Dabei zieht es insbesondere das Einkommen heran, das der Baugesuch- steller eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebs generiert, und prüft, ob dieses Einkommen der Existenzsicherung des Landwirtes und seiner Fa- milie dient. Im Urteil 1A.134/2002 vom 17. März 2004 (E. 3.3) hielt das Bundesge- richt fest, dass bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 800.-- nicht von einem Erwerbseinkommen die Rede sein könne, das ins Gewicht falle. Bereits in einem äl- teren Entscheid (Urteil 1A.64/1998 vom 24. Juli 1998 E. 3b) hatte das Bundesge- richt ein monatliches Einkommen von Fr. 800.-- aus einem landwirtschaftlichen Be- trieb der Freizeitlandwirtschaft zugeschlagen. Im Urteil 1A.266/1999 vom 28. Juni 2000 (E. 3) hat das Bundesgericht ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7 000.-- als nicht annähernd existenzsichernd erachtet. Im Urteil 1A.64/2006 vom 7. November 2006 (E. 4.2) gestand das Bundesgericht dem Baugesuchsteller zwar zu, aus der Dammhirschhaltung - allerdings unter Berücksichtigung der Direktzahlungen - einen nicht unbeachtlichen Ertrag zu erwirtschaften - doch selbst ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1 360.-- könne nicht als existenzsichernd qualifiziert werden. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage des existenzsichernden Einkommens festhielt, dass es schwierig sei, die Rentabilität der Schafhaltung gesamthaft anzugeben (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 sowie das Schreiben des Amtes für Viehwirt- schaft vom 24. Februar 2014). Die Vermarktung und Wertschöpfung vor Ort seien jedoch optimal. Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das Fleisch könne im Hotelbetrieb des Beschwerdegegners mit einer sehr guten Wert-

- 18 - schöpfung weiterverarbeitet werden. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen ein, mit denen er den auf Wirtschaft- lichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in ei- nem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang zu belegen versucht. Den Unterlagen des Amtes für Viehwirtschaft kann entnommen werden, dass sich das Gesamteinkom- men der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 auf Fr. _________ belief respektive auf monatlich rund Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Feb- ruar 2014 S. 2 [recte: 20]). Damit liegt der Beschwerdegegner mit seinem Durch- schnittseinkommen mindestens _________ höher als jene Einkommen, die das Bundesgericht in der Vergangenheit als nicht existenzsichernd qualifiziert hat. Ein jährliches Einkommen von rund Fr. _________ kann durchaus und problemlos als existenzsichernd angesehen werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der in Frage stehende landwirtschaftliche Betrieb vollständig in den Restaura- tions- und Hotelbetrieb des Beschwerdeführers eingegliedert und damit die Direkt- vermarktung und Wertschöpfung vor Ort optimiert ist; - dass der Beschwerdegegner geltend macht, dass der Tierbestand insgesamt über ein Jahr im Durchschnitt _________ Muttertiere und einen Widder betrage. Das entspreche total _________ Grossvieheinheiten (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 fest, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2013 _________ Schafe gehalten habe. Dies entspreche _________ Grossvieheinheiten (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1); - dass der Betrieb unter den landwirtschaftlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB fällt (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Bundesgericht hat im Ur- teil 1A.64/2006 vom 7. November 2006 (E. 3.4) festgehalten, dass aus dem Um- stand, dass eine Tierhaltung den Anforderungen an die „Gewerbsmässigkeit“ im Sinne von Art. 6 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TschG; SR 455) genü- ge, nicht gefolgert werden dürfe, dass damit auch das Erfordernis der Wirtschaft- lichkeit im Sinne des Raumplanungsrechts erfüllt sei. Dennoch kann die Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 6 TschG als ein Indiz (unter mehreren) gegen eine reine Freizeitlandwirtschaft herangezogen werden; - dass der Staatsrat sich in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 insbesondere auf den Bericht der Dienststelle für Landwirtschaft vom 6. März 2011 abstützt. Daselbst

- 19 - wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner respektive seine Familie gemäss einer Erhebung aus dem Jahre 2010 Futterflächen von total _________ m2 bewirt- schaften. Sie halten über ein Jahr _________ Mutterschafe und 4 Widder, total _________ Grossvieheinheiten. Die Wertschöpfung sei dank der Direktvermarktung gut. Die Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften betrage _________ SAK. Der Betrieb gehöre zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben im Oberwallis und sei _________ grösser als der Durchschnitt der Nebenerwerbsbetriebe im Oberwallis; - dass die jüngsten Zahlen sogar noch viel höher zu liegen kommen: Der Beschwer- degegner hat im Jahre 2013 total _________ ha landwirtschaftliche Nutzfläche be- wirtschaftet (davon _________ ha Eigenland und _________ ha Pachtland; vgl. die Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1 f. zuvorderst). Im Jah- re 2013 hielt der Beschwerdegegner _________ Schafe, was _________ Beitrags- Grossvieheinheiten entspricht. Der Grundfutterverzehr betrug _________ dt (1 dt = 1 Dezitonne = 100 kg) TS pro Jahr. Die Grundfutterproduktion lag bei _________ dt TS pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 13). Der Beschwerdegegner nahm flächenbezogene Direktzahlungen in der Höhe von Fr. _________ ein (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 4). Das Total der tierbezogenen Direktzahlungen belief sich auf Fr. _________ (Produkti- onsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 7). Die unbereinigten Direktzah- lungen für das Jahr 2013 betrugen Fr. _________ die bereinigten Direktzahlungen Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Das Total der Standard-Arbeitskräfte betrug _________ SAK (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 9). Die Kulturlandschaftsbeiträge beliefen sich auf Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 10). Hinzu kamen Versorgungssicherheitsbeiträge in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 11) sowie Biodiversitätsbeiträge in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 12). Schliesslich nahm der Beschwerdegeg- ner auch noch Produktionssystembeiträge in der Höhe von total Fr. _________ ein (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 15) und erhielt einen Übergangsbeitrag von Fr. _________ ausbezahlt (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 16). Total bezog der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 16). Die Pachtzinse beliefen sich auf Fr.

- 20 - _________ pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 18). Nach Abzug verschiedener Reparatur-, Treibstoff- und Versicherungskosten sowie von Abschreibungen wurde das Gesamteinkommen der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 auf Fr. _________ festgesetzt respektive auf monatlich rund Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 letzte Sei- te); - dass der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen und Fakten hinterlegt hat, um die Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Ne- benerwerbsbetriebes zu belegen (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom

9. Oktober 2013 S. 4 f.): Die Vermarktung und Wertschöpfung vor Ort sei optimal. Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das Fleisch könne vom Beschwerdegegner mit einer sehr guten Wertschöpfung weiterverarbeitet wer- den. Das Restaurant F_________, das vom Beschwerdegegner geführt werde, bie- te zahlreiche Schafspezialitäten an. Das Betriebskonzept sei ausgetüftelt und das Fleisch werde direkt im Restaurationsbetrieb verwertet; - dass der Beschwerdegegner anführt, es sei hilfreich, dass einer der Mitarbeiter sei- nes Landwirtschaftsbetriebes gelernter Metzger sei (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 f.; vgl. auch das Schreiben des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 1). Derselbe Mitarbeiter habe im Frühling 2012 einen zweijährigen Weiterbildungskurs für Landwirte am Landwirtschaftszent- rum in G_________ mit Erfolg abgeschlossen. Er arbeite nun vollzeitlich im Land- wirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners. Der Umstand, dass der Beschwerde- gegner in seinem Betrieb einen gelernten Landwirt und Metzger zu 100% angestellt hat, kann tatsächlich ebenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Be- trieb des Beschwerdegegners auf eine längerfristige Existenzfähigkeit und - sicherung hin angelegt ist. Das eben Ausgeführte fällt im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007 (E. 2.6) besonders ins Gewicht: Daselbst führte das Bundesgericht aus, dass die fehlende landwirt- schaftliche Ausbildung der designierten neuen Betriebsleiterin das längerfristige Überleben des Betriebes zwar nicht ausschliessen, aber doch als fraglich erschei- nen lasse; - dass der Beschwerdegegner die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes auf _________ ha bezifferte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Davon seien

- 21 - _________ ha Mähwiesen und _________ ha Weiden. Das Amt für Viehwirtschaft ist für das Jahr 2013 von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von total _________ ha Land ausgegangen (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1 zuvorderst). Die durchschnittliche Betriebsgrösse in der Schweiz sei im Jahre 2012 in Bezug auf die Nutzfläche für hauptberufliche Betriebe mit _________ ha angegeben worden. Im Wallis betrage die durchschnittliche Betriebsgrösse in Be- zug auf die Nutzfläche bloss _________ ha. Daraus folgert der Beschwerdegegner, dass sein Betrieb bedeutend grösser sei als der Schweizerische Durchschnitt. Das Kantonsgericht geht mit dem Staatsrat, der Dienststelle für Landwirtschaft, dem Amt für Viehwirtschaft und dem Beschwerdegegner davon aus, dass die Grösse des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Beschwerdegegners tatsäch- lich nicht bloss über dem kantonalen, sondern sogar über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Zahlen belegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdegegners nicht mehr von blos- ser Freizeitlandwirtschaft gesprochen werden kann; - dass der Betrieb des Beschwerdegegners eine Standardarbeitskraft von _________ SAK aufweist (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirt- schaft ging für das Jahr 2013 sogar von einer Standardarbeitskraft von _________ SAK aus (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 17). Der durchschnittliche Standardarbeitskraftswert aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz hat im Jahre 2003 _________ SAK betragen. Der Beschwerdegegner hebt deshalb hervor, dass sein Betrieb mit diesen Zahlen weit über dem Schweizeri- schen Durchschnittswert liege. Auch diese Zahlen legen mithin eine Qualifikation als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb (und nicht als blosse Freizeitlandwirt- schaft) nahe; - dass der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ an Direktzahlungen erhält (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft setzte das To- tal der Direktzahlungen für das Jahr 2013 sogar auf Fr. _________ fest (Produk- tionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Der Beschwerdegegner hält hierzu fest, dass die durchschnittlichen Direktzahlungen der 19 Betriebe der Ge- meinde Fr. _________ betrügen. Der Schweizerische Durchschnitt der Direktzah- lungen liege sogar lediglich bei Fr. _________. Gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung, (a.a.O., Ziff. IV 2.3.1 S. 32) kann der Umstand, dass gewisse

- 22 - Mindestgrössen (wie etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen) nicht erreicht werden, als Indiz dafür herangezogen werden, dass es sich um eine blosse Freizeitlandwirtschaft handle. E contrario kann in casu der Umstand, dass der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ bis Fr. _________ an Di- rektzahlungen erhält, als Indiz dafür genommen werden, dass der Betrieb des Be- schwerdegegners den Rahmen einer blossen Freizeitlandwirtschaft eindeutig sprengt; - dass gemäss der Arbeitskraftbilanz des landwirtschaftlichen Beraters des Be- schwerdegegners für den vorliegend umstrittenen landwirtschaftlichen Betrieb ins- gesamt _________ Arbeitsstunden jährlich aufgewendet werden müssen (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von _________ jährlichen Arbeitsstunden aus (Produktionsplanung F_________ vom

25. Februar 2014 S. 19). Eine Bauernfamilie arbeite üblicherweise _________ Stunden pro Jahr. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass auch der tägliche Arbeitsaufwand als Kriterium (wenn auch nicht als allein aus- schlaggebendes) für die Qualifikation als Freizeitlandwirtschaft respektive als land- wirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb herangezogen werden kann. _________ res- pektive _________ jährliche Arbeitsstunden gehen klar über eine blosse Freizeit- landwirtschaft hinaus und indizieren einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbe- trieb; - dass im Rahmen des Schriftenwechsels vor Kantonsgericht auch erwähnt wurde, dass am 31. Juli 2012 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden ist (Ent- scheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 3 E. F). Daselbst gewährten die Eigen- tümer der Parzellen GBV Nr. xxx (die Elektrizitätswerk C_________ AG), Nrn. xxx und xxx (Einwohnergemeinde C_________), Nr. xxx sowie Nr. xxx dem Beschwer- degegner sowie der Gemeinde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke in einer Breite von 3 Metern. Dies gilt ebenfalls für alle Bewirtschafter von landwirt- schaftlichen Grundstücken südlich des D_________. Die Beschwerdeführer bringen gegen den Dienstbarkeitsvertrag vor, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG dem Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung nur deshalb zugestimmt ha- be, da sie im Gegenzug unter anderem vom Beschwerdegegner das Recht erhalten habe, Fels- und Erdanker im Boden der Parzelle Nr. xxx zu belassen (Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 20). Sowohl das Kantonsgericht mit Ent-

- 23 - scheid vom 27. Mai 2010 als auch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. März 2011 hatten die Elektrizitätswerk C_________ AG verpflichtet, die Anker zu entfer- nen, was für Letztere ein aufwendiges und kostenintensives Unterfangen dargestellt hätte. Aus welchem Grund die Elektrizitätswerk C_________ AG dem Dienstbar- keitsvertrag vom 31. Juli 2012 zugestimmt hat, spielt indes überhaupt keine Rolle. Was zählt ist allein, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG im Rahmen des be- sagten Dienstbarkeitsvertrages unter anderem auch dem Beschwerdeführer ein Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung zugesichert hat; - dass schliesslich das Amt für Beratung und Viehwirtschaft in seinem Schreiben an das Bausekretariat und die Baupolizei festgehalten hat, dass keine alternativen Li- nienführungen zum vorliegend umstrittenen Flurweg bestünden (Schreiben des Am- tes für Beratung und Viehwirtschaft an das Bausekretariat und an die Baupolizei vom 6. März 2011 S. 6). Es befürwortet die nachträgliche Baubewilligung für den Flurweg; - dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die KBK zu Recht zum Schluss ge- kommen ist, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht um eine zo- nenwidrige Anlage der Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV han- delt. Angesichts der Anzahl gehaltener Schafe und der Grösse der landwirtschaft- lich bewirtschafteten Flächen sind - wie vorstehend ausgeführt - die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb erfüllt. Die KBK hat deshalb die nachträgliche Baubewilligung für die formell rechtswidrig erstellte Baute zu Recht erteilt und der Staatsrat hat den Entscheid der KBK zu Recht geschützt; - dass der Beschwerdegegner in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

18. Januar 2011 das Rechtsbegehren gestellt hat, dass das Verfahren A1 11 16 bis zum Entscheid über das hängige Bau- und Rodungsbewilligungsverfahren zu sistie- ren sei. Überdies beantragte er, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu- heissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. November 2010 aufzuheben sei. Der Staatsratsentscheid hatte die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom

6. August 2008 geschützt, womit der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Rückbau der Zufahrt sowie Wie- deraufforstung der Flächen von 30 m2 Wald und 50 m2 Ufervegetation) spätestens innert der Frist von vier Monaten seit der Eröffnung der Verfügung vorzunehmen gemäss den speziellen Weisungen des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis.

- 24 - Überdies wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, zur Sicherstellung der Wieder- instandstellungsarbeiten einen Kautionsbeitrag von Fr. 3 000.-- in den kantonalen Aufforstungsfonds zu bezahlen. Mit der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 30. Juni 2013 im Verfahren A1 13 293 respektive mit der nachträgli- chen Erteilung der Bewilligung für die formell rechtswidrig erstellte und vorliegend umstrittene Forststrasse können die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom

6. August 2008 und der Staatsratsentscheid vom 24. November 2010 des Verfah- rens A1 11 16 nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens A1 11 16 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011) fällt als gegenstandslos geworden dahin. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2011 im Verfahren A1 11 16 gutgeheissen; - dass dieser Ausgang des Verfahrens seine Folgen in der Verlegung der Gerichts- kosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung zeitigt. Die Beschwerdefüh- rer sind bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend anzusehen (im Verfahren A1 11 16 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdegegners gutge- heissen; im Verfahren A1 13 293 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Be- schwerdeführer abgewiesen), weshalb ihnen die Kosten von Verfahren und Ent- scheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes be- treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Sie deckt global die Kosten der Kanzlei (Art. 3 Abs. 3 GTar) und wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2 000.-- als ange- messen, die den Beschwerdeführern auferlegt wird; - dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario); - dass der Beschwerdegegner als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient- schädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv bezif-

- 25 - fert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgrün- den nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet wer- den, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Un- tersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte und Besprechungen. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass vorliegend zwei Verfahren zusammengelegt wurden, sowie der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätz- ten Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuzusprechen, die den Beschwerdeführern aufer- legt wird;

erkennt:

1. Die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 werden vereinigt. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 des Verfahrens A1 13 293 wird abgewiesen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011 des Verfahrens A1 11 16 wird gutgeheissen. 3. Die Gerichtsgebühr des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2 000.-- für die beiden Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Für die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuge- sprochen.

- 26 - 5. Die Kosten des Entscheids des Staatsrats vom 24. November 2010 in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 6. Die Kosten der Bau- und Rodungsbewilligung der Kantonalen Baukommission vom

26. September 2012 in der Höhe von Fr. 566.-- gehen zu Lasten des Beschwerde- gegners. 7. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner, dem Staatsrat, der Gemeinde C_________ und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schrift- lich mitzuteilen.

Sitten, 24. März 2014